„ENEV“
Die wesentlichen Neuerungen der EnEV
2014 im Überblick
Die am
1. Februar 2002 in Kraft getretene und in den Jahren 2004, 2007 und 2009
modifizierte Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und
energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung –
EnEV) hat sich in den letzten Jahren bewährt. Zur Umsetzung der
Klimaziele der Bundesregierung wurde die EnEV 2014 nochmals novelliert,
wobei die Anforderungen an Neubauten und Bestandsbauten nur in Details
verändert wurden.
Die
Fassung von 2014 legt allerdings für Neubauten ab dem
1.
Januar 2016 erhöhte Anforderungen fest.
1.1 Änderung des Anforderungsniveaus
bei
Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden
Die
Obergrenze für den zulässigen Jahresprimärenergiebedarf
wird bei
zu errichtenden Wohn- und Nichtwohngebäuden
ab
dem 1. Januar 2016 um 25 % reduziert.
Entwicklung des zulässigen Heizenergiebedarfs Neubauanforderung

Bild vergößern
1.2 Wärmeschutz der Gebäudehülle
Der
maximal erlaubte, mittlere Wärmeverlust durch die Gebäudehülle sinkt um
ca. 20 Prozent im Vergleich zur aktuellen EnEV 2014. Der neue Htmax
Wert bezieht sich jetzt auf das Referenzgebäude
(Ht‘max neu 2016 = Ht‘
Referenzgebäude 2009)
2. Nachrüstverpflichtungen für
bestehende Wohn- und Nichtwohngebäude
Die
Anforderung an die Wärmedämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken
wurde modifiziert. Mit Einführung der EnEV 2014 müssen begehbare oberste
Geschossdecken, die bisher nicht gedämmt waren, bis zum Jahresende 2015
wärmegedämmt werden, wenn sie nicht den Mindestwärmeschutz nach DIN
4108-2 einhalten.
3. Rücknahme der Außerbetriebnahme
von Nachtstromspeicherheizungen
Die in
der EnEV 2009 geforderte Außerbetriebnahme von
Nachtstromspeicherheizungen in den nächsten 30 Jahren wurde mit
Novellierung der EnEV 2014 wieder zurückgenommen.
Nachtstromspeicherheizungen dürfen unbefristet betrieben werden.
4. Regelungen zur Verbesserung des
Vollzugs der Verordnung
Wird bei
Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing einer Immobilie oder
Wohnung eine Anzeige in kommerziellen Medien aufgegeben, muss die
Immobilienanzeige die neu eingeführte Effizienzklasse, den
Endenergiebedarf oder -verbrauch u. a.
Angaben
aus dem Energieausweis enthalten. Im Rahmen der Einführungsverordnungen
der Länder werden Ordnungsstrafen für vorsätzliche und leichtfertige
Verstöße gegen Vorgaben der EnEV eingeführt. Weiterhin wird die
Verwendung falscher Gebäudedaten bei der Ausstellung von
Energieausweisen mit Ordnungsgeldern geahndet.
5. Anrechnung von Strom aus
erneuerbaren Energien
Wird in
zu errichtenden Gebäuden Strom aus erneuerbaren Energien eingesetzt,
darf dieser Strom von dem berechneten Endenergiebedarf abzogen werden,
soweit er im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude
erzeugt wird und vorrangig in dem Gebäude unmittelbar nach Erzeugung
oder – nach vorübergehender Speicherung – selbst genutzt wird. Der nicht
genutzte Strom wird ins Netz gespeist und darf nicht bei der Berechnung
in Ansatz gebracht werden. Nur die entsprechend dem Rechenverfahren
pauschal angesetzte Strommenge darf – unabhängig vom realen persönlichen
Verbrauch – angerechnet werden. |
„EEWärmeG“
Zu was verpflichtet das
Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz 2009 ?
Bei Gebäuden, die neu gebaut werden,
muß der Wärmebedarf anteilig mit erneuerbaren Energien gedeckt. Diese
Nutzungspflicht trifft alle Eigentümer, egal ob Private, Staat oder
Wirtschaft. Das gilt auch, wenn die Immobilie vermietet wird. Genutzt
werden können alle Formen von erneuerbaren Energien. Wer keine
erneuerbaren Energien einsetzen will, kann andere klimaschonende
Maßnahmen ergreifen: Eigentümer können ihr Haus stärker dämmen, Wärme
aus Fernwärmenetzen beziehen oder Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)
nutzen. Außerdem wird die Nutzung erneuerbarer Energien auch in Zukunft
finanziell gefördert.
Wann gilt das Wärmegesetz ?
Das Gesetz ist zum 1. Januar 2009 in
Kraft getreten. Es müssen nun grundsätzlich bei allen Neubauten, die
nach diesem Datum errichtet werden, das Wärmegesetz beachtet werden. Da
der Bau eines Gebäudes eine lange Planungsphase erfordert, sieht das
Gesetz jedoch im Interesse der Planungssicherheit eine Übergangsfrist
vor. Wer vor dem 1. Januar 2009 einen Bauantrag bei der zuständigen
Behörde gestellt oder eine Bauanzeige erstattet hat, muss keine
erneuerbaren Energien nutzen. Dennoch empfiehlt es sich auch hier, auf
erneuerbare Energien zu setzen. Zum einen hilft der verantwortungsvolle
Umgang mit Ressourcen allen, vor allem aber unseren Kindern. Zum anderen
lohnt es sich, angesichts der steigenden Öl- und Gaspreise, auch aus
wirtschaftlicher Sicht.

Gedämmte Rollladenkästen

Gedämmte Bodenplatte -
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